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SV-Satzung

Satzung der Schülervertretung

des Anne-Frank-Gymnasiums Aachen

Stand: 29.11.2017

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§1 Schülerrat

§2 SV-Team

§3 Wahlen und Abstimmungen

§ 4 Eilausschuss

§5 Aufgaben und Ämter

§6 Satzungsänderungen

§7 Inkrafttreten

Für den folgenden Satzungstext haben wir weitgehend nur die weibliche Sprachform gewählt. Auch alle Jungen, Männer, Schüler und Lehrer sind je nach Zusammenhang mit gemeint.

Präambel

Die SchülerInnen sind das höchste Gut der Schule.

Daraus resultiert, dass jede SchülerIn das Recht hat, ihre Meinung frei zu äußern.

Die Schülervertretung des Anne-Frank-Gymnasiums steht für dieses Recht und setzt sich für Toleranz, Gleichberechtigung und freie Entfaltung der Persönlichkeit ein.

Dies beinhaltet, dass die Schülervertretung und ihre Gremien am Anne-Frank-Gymnasium die Interessensvertretung der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, Lehrerschaft, Elternschaft und Öffentlichkeit sind. Sie ist unabhängig und überparteilich und darf nur zum Wohle der SchülerInnen des Anne-Frank-Gymnasiums oder einer, durch die Schülervertretung bestimmten, anderen überparteilichen Einrichtung tätig werden.

Die besondere Situation der altersübergreifenden Zusammenkunft in der Schülervertretung verlangt hierbei, dass alle in gegenseitiger Achtung der Persönlichkeit ungeachtet des Alters, der religiösen Überzeugung, der Nationalität und der politischen Anschauung des anderen, demokratisch zusammenwirken.

Die Schülervertretung des Anne-Frank-Gymnasiums soll das Miteinander in der Schule im Interesse der Schülerschaft verbessern.

Die Schülervertretung agiert im Sinne des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

Aus den oben genannten Gründen hat sich die Schülervertretung konstituiert und gibt sich diese Satzung.

 §1 Schülerrat

  1. Der Schülerrat ist das oberste demokratische Vertretungsgremium aller SchülerInnen.
  2. Die Schülerratssitzung ist Ort der freien Meinungsäußerung der SchülerInnen. Dementsprechend werden alle Anträge und Meinungen jeder SchülerIn jeden Alters behandelt.
  3. Der Schülerrat gilt als beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfe der stimmberechtigten Mitglieder bei einer Abstimmung oder einer Wahl anwesend sind (SchulG NRW §63 (5)).
  4. Zu seiner Sitzung treffen sich alle Klassen- sowie StufensprecherInnen mit ihren VertreterInnnen und diskutieren schülerrelevante Themen, planen Veranstaltungen und wählen VertrerInnen des Schülerrates (§2.1 bis §2.6).
  5. Schülerratssitzungen finden während der Schulzeit als Pflichtveranstaltung für KlassensprecherInnen und StufensprecherInnen statt. Bei ihrem Fehlen sind deren StellvertreterInnen dazu verpflichtet, sie zu vertreten.
  6. Die SchülersprecherIn und ihre StellvertrerInnen organisieren und leiten die Schülerratssitzung. In Absprache kann auch eine SV-LehrerIn die Organisation und die Leitung übernehmen. Auch können Aufgaben geteilt werden.
  7. Eine Einladung muss fristgerecht an die Mitgliedern des Schülerrates eine Woche vor der Sitzung erfolgt sein.
  8. Alle KlassensprecherInnen, StufensprecherInnen und SV-LehrerInnen sowie deren StellvertreterInnen erhalten diese Einladung. Eine Meldung im Mitteilungsbuch der LehrerInnen muss erfolgen.
  9. Vor Beginn der Sitzung ist eine ProtokollantIn zu bestimmen.
  10. Arbeits- und Projektgruppen, Gremien oder Initiativgruppen können im Rahmen des §5 zur Verfolgung von SV-Zielen eingerichtet werden.
  11. Der Schülerrat muss spätestens 5 Wochen nach Schulbeginn zusammen treten, um die in Paragraph 2.1 bis 2.6 geregelten Wahlen durchzuführen.

§2 SV-Team

  1. Das SV-Team des Anne Frank-Gymnasiums ist für alle interessierten und engagierten SchülerInnen ab der 6. Klasse offen.
  2. Die SchülersprecherIn leitet die Sitzungen des SV-Teams.
  3. Das SV-Team organisiert und koordiniert Projekte und vertritt die an sie herangetragenen Anliegen von SchülerInnen.
  4. Das SV-Team informiert den Schülerrat auf den Schülerratssitzungen über aktuelle Projekte und bringt wichtige Änderungen, die das allgemeine Schulleben betreffen, zur Abstimmung.
  5. Das SV-Team trifft sich einmal wöchentlich im SV-Raum.

§3 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen erfolgen nach demokratischen Prinzipien (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim).
  2. Abstimmungen, davon ausgenommen sind Personen bezogene Wahlen, erfolgen in der Regel durch Handzeichen.
  3. Stellt 1/5 der Stimmberechtigen den Antrag auf eine geheime Abstimmungen, so muss diesem stattgegeben werden.

Es wird eine Abstimmungskommission gebildet, die die Abstimmung durchführt und das Ergebnis bekannt gibt. (§2, Abs. 6)

  1. Gewählt ist die KandidatIn, die sich um ein in den Paragraphen 2.1 bis 2.8 beschriebenes Amt bewirbt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
  2. Stellvertretende Klassen- und StufensprecherInnen sind bei Anwesenheit der Klassen-und StufensprecherInnen bei Abstimmungen und Wahlen des Schülerrates nicht stimmberechtigt. Es sei denn, ihr wird das Stimmrecht unter Stimmrechtsverzicht der ordentlichen VertreterIn übertragen. Dies geschieht automatisch bei Abwesenheit der ordentlichen VertreterIn.
  3. Wenn eine Abstimmung unentschieden ausgeht, entscheidet die SchülersprecherIn nach bestem Gewissen, außer bei den in den §2.1 bis einschließlich §2.8 aufgeführten Wahlen. Hierbei sind die Wahldurchgänge stets zu wiederholen.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Eine Abwahl während des Schuljahres ist mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerrates zulässig.
  6. Die Amtsperiode endet nach erfolgreicher Wahl der jedes Schuljahr neu zu wählend.

§3.1 Wahl der SchülersprecherIn

  1. Die SchülersprecherIn wird vom Schülerrat gewählt.
  2. Die Wahl zur SchülersprecherIn erfolgt nach demokratischen Prinzipien (§2, Abs.1) und wird durch die Wahlkommission (§2, Abs.6) geleitet.
  3. Für die Wahl zur SchülersprecherIn gilt: Jede Klasse hat eine Stimme, die durch die KlassensprecherIn bzw. deren StellvertreterIn (§2, Abs.5), abgegeben wird. Für die Oberstufe stimmen die StufensprecherInnen bzw. deren StellvertreterInnen (§2, Abs.5) ab.
  4. Die KandidatInnen werden aus den Reihen des Schülerrates genannt.
  5. Die SchülerInnen sollen sich vor dem Wahlgang vorstellen und ihre Motivation bekannt geben.

§3.2 Wahl der stellvertretenden SchülersprecherIn/ Innen

  1. Die stellvertretenden SchülersprecherIn/ Innen wird vom Schülerrat gewählt.
  2. Die Wahl zur stellvertretenden SchülersprecherIn/ Innen erfolgt nach demokratischen Prinzipien (§2, Abs.1) und wird durch die Wahlkommission (§2, Abs.6) geleitet.
  3. Für die Wahl zur stellvertretenden SchülersprecherIn/ Innen gilt: Jede Klasse hat eine Stimme, die durch die KlassensprecherIn bzw. deren StellvertreterIn (§2, Abs.5), abgegeben wird. Für die Oberstufe stimmen die StufensprecherInnen bzw. deren StellvertreterInnen (§2, Abs.5) ab.
  4. Die KandidatInnen werden aus den Reihen des Schülerrates genannt.
  5. Die SchülerInnen sollen sich vor dem Wahlgang vorstellen und ihre Motivation bekannt geben.
  6. Es müssen mindestens eine, maximal drei stellvertretenden SchülersprecherIn/ Innen gewählt werden. Die genaue Anzahl bestimmt der Schülerrat. Paragraph 2 Abs.8 muss dabei angewandt werden.

§3.3 Wahl der VertreterInnen für die Schulkonferenz

  1. Die VertreterInnen für die Schulkonferenz werden vom Schülerrat gewählt.
  2. Die Wahl der VertreterInnen für die Schulkonferenz erfolgt nach demokratischen Prinzipien (§2, Abs.1) und wird durch die Wahlkommission (§2, Abs.6) geleitet. Per Handzeichen kann nur gewählt werden, wenn es genauso viele BewerberInnen wie zu besetzende Plätze gibt. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Schülerrates müssen mit diesem Verfahren einverstanden sein. Paragraph 2 Abs.8 muss dabei angewandt werden.
  3. Für die Wahl der VertreterInnen für die Schulkonferenz gilt: Jede Klasse hat eine Stimme, die durch die KlassensprecherIn bzw. deren StellvertreterIn (§2, Abs.5), abgegeben wird. Für die Oberstufe stimmen die StufensprecherInnen bzw. deren StellvertreterInnen (§2, Abs.5) ab.
  4. Die KandidatInnen werden aus den Reihen des Schülerrates genannt.

§3.4 Wahl einer Beauftragten für Finanzen

  1. Die Beauftragte für Finanzen wird vom Schülerrat gewählen.
  2. Die Wahl zur Beauftragten für Finanzen erfolgt nach demokratischen Prinzipien (§2, Abs.1) und wird durch die Wahlkommission (§2, Abs.6) geleitet.
  3. Für die Wahl zur Beauftragte für Finanzen gilt: Jede Klasse hat eine Stimme, die durch die KlassensprecherIn bzw. deren StellvertreterIn (§2, Abs.5), abgegeben wird. Für die Oberstufe stimmen die StufensprecherInnen bzw. deren StellvertreterInnen (§2, Abs.5) ab.
  4. Die KandidatInnen werden aus den Reihen des Schülerrates genannt.
  5. Die SchülerInnen sollen sich vor dem Wahlgang vorstellen und ihre Motivation bekannt geben.

§3.5 Wahl der SV-LehrerInnen

  1. Die SV-LehrerInnen werden vom Schülerrat gewählt.
  2. Die Wahl der SV-LehrerInnen erfolgt nach demokratischen Prinzipien (§2, Abs.1) und wird durch die Wahlkommission (§2, Abs.6) geleitet.
  3. Für die Wahl der SV-LehrerInnen gilt: Jede Klasse hat eine Stimme, die durch die KlassensprecherIn bzw. deren StellvertreterIn (§2, Abs.5), abgegeben wird. Für die Oberstufe stimmen die StufensprecherInnen bzw. deren StellvertreterInnen (§2, Abs.5) ab.
  4. Alle Mitglieder des Schülerrates können KandidatInnen vorschlagen.
  5. Es muss im Vorfeld festgestellt werden, ob die möglichen KandidatInnen die Wahl annehmen.
  6. Es sollen zwei SV-LehrerInnen gewählt werden. Paragraph 2 Abs.8 muss dabei angewandt werden.

§3.6 Wahl der StufensprecherInnen

  1. Zu Beginn des Schuljahres ist von jeder Stufe der Sekundarstufe II ein StufensprecherInnenteam mit Vertretung zu wählen. Hierzu muss eine Stufenversammlung durch die StufenkoordinatorInnen einberufen werden.
  2. Eine Einladung muss fristgerecht an alle SchülerInnen der Stufe eine Woche vor der Sitzung erfolgt sein.
  3. Die Wahl der StufensprecherInnen und StellvertreterInnen erfolgt nach demokratischen Prinzipien (§2, Abs.1).
  4. Pro angefangenen 20 SchülerInnen ist eine StufensprecherIn mit StellvertreterIn zu wählen.
  5. Der Stufenverband schlägt KandidatInnen aus dem Stufenverband vor.
  6. Den KandidatInnen soll Gelegenheit gegeben werden, sich und ihre Motivation zu präsentieren.
  7. Die Stimmanzahl entscheidet über StufensprecherIn oder StellvertreterIn.
  8. Den StufenkoordinatorInnen sind die StufensprecherInnen bekannt zu geben.
  9. Der Stufenverband entscheidet mehrheitlich über weitere Wahldetails, wie Wahlmodus, die Anwesenheit von LehrerInnen und Wahlkommission.

§3.7 Wahl der KlassensprecherIn

  1. Zu Beginn des Schuljahres ist von jeder Klasse der Sekundarstufe I ein KlassensprecherIn mit StellvertreterIn zu wählen, jedoch nicht vor Ablauf der ersten zwei Wochen.
  2. Die Wahl der KlassenprecherIn und StellvertreterIn erfolgt nach demokratischen Prinzipien (§2, Abs.1).
  3. Die Klassengemeinschaft schlägt KandidatInnen aus dem Klassenverband vor.
  4. Den KandidatInnen soll Gelegenheit gegeben werden, sich und ihre Motivation zu präsentieren.
  5. Die Stimmanzahl entscheidet über KlassensprecherIn oder StellvertreterIn.
  6. Die KlassensprecherIn und ihre VertreterIn sind im Klassenbuch einzutragen..
  7. Der Klassenverband entscheidet mehrheitlich über weitere Wahldetails, wie Wahlmodus oder die Anwesenheit von LehrerInnen.

§4 Eilausschuss

  1. Der Eilausschuss fasst im Eilverfahren Beschlüsse, wenn es vorher nicht möglich war einen Schülerrat einzuberufen.
  2. Er konstituiert sich aus den Schülersprecherteam, den SV-LehrerInnen, der Beauftragten für Finanzen, sowie der VertreterInnen für die Schulkonferenz.
  3. Er kann Beschlüsse fassen, wenn mindestens die Hälfte des Schülersprecherteams, zwei SV-LehrerInnen, die Beauftragte für Finanzen, sowie mindestens die Hälfte der VertreterInnen für die Schulkonferenz anwesend sind.
  4. Den Vorsitz führt die SchülersprecherIn.
  5. Der Eilausschuss hat gegenüber dem Schülerrat Informationspflicht.
  6. Beschlüsse werden durch Abstimmung geregelt (§2. Abs.2 und Abs.3).
  7. Der Schülerrat hat das Recht, gefasste Beschlüsse des Eilausschusses nachträglich zu diskutieren und dann entweder zu bestätigen oder ggf. zu widerrufen.

§5 Aufgaben der Ämter

  1. Alle Ämter in der Schülervertretung müssen nach bestem Gewissen und zum Wohle der Schülerschaft ausgeführt werden.
  2. Alle Funktionäre sind an die Satzung der Schülervertretung gebunden.
  3. Alle Funktionäre müssen mit der Satzung der Schülervertretung vertraut sein.

§5.1 Die Aufgaben der SchülersprecherIn

  1. Die SchülersprecherIn ist die oberste RepräsentantIn der Schülerschaft und ihrer Meinung.
  2. Sie beruft Schülerratssitzungen ein, organisiert deren Tagesordnung und leitet die Sitzung.
  3. Sie hält Kontakt zur Schulleitung und koordiniert ihre Aktionen mit der Schulleitung und den SV-LehrerInnen.
  4. Sie ist verantwortlich für die Organisation und Planung sämtlicher SV-Veranstaltungen. Sie kann allerdings Zuständigkeiten für bestimmte Bereiche und Aufgaben auf andere Personen übertragen.
  5. Die SchülersprecherIn ist AnsprechpartnerIn der SchülerInnen bei schulischen Problemen, insbesondere bei Konflikten mit Lehrern. Sie kann allerdings Zuständigkeiten für bestimmte Bereiche und Aufgaben auf andere Personen übertragen.
  6. Sie kümmert sich um SV-Post und den sonstigen hausinternen und –externen Schriftverkehr der Schülervertretung.
  7. Sie ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig, kann diese Aufgabe aber auch auf andere SchülerInnen der Schülervertretung übertragen.
  8. Sie sorgt für die Einhaltung der SV-Satzung.
  9. Sie bemüht sich um Kontakt zu anderen Schulen, insbesondere zu Partnerschulen und Schulen im Bochumer Raum.
  10. Die SchülersprecherIn stellt gleichzeitig einen Teil des Eilausschusses der Schülervertretung dar (§ 3, Abs.2). Dieser wird von der SchülersprecherIn geleitet.
  11. Sie hat gegenüber allen Organen der Schülervertretung Informationspflicht und ist gegenüber dem Schülerrat rechenschaftspflichtig.

§5.2 Die Aufgaben der stellvertretenden SchülersprecherInnen

  1. Die stellvertretenden SchülersprecherInnen unterstützen die SchülersprecherIn bei ihrer in §4.1 geregelten Amtsausführung.
  2. Sie übernehmen im Krankheitsfall der SchülersprecherIn deren Aufgaben vorübergehend.
  3. Die stellvertretenden SchülersprecherInnen stellen gleichzeitig einen Teil des Eilausschusses der Schülervertretung dar (§3, Abs.2).
  4. Die stellvertretenden SchülersprecherInnen sind die RepräsentantInnen der Schülerschaft und ihrer Meinung.
  5. Sie haben gegenüber allen Organen der Schülervertretung Informationspflicht und sind gegenüber dem Schülerrat rechenschaftspflichtig.

§5.3 Die Aufgaben der VertreterInnen für die Schulkonferenz

  1. Die VertreterInnen vertreten den Schülerrat in der Schulkonferenz. Sie müssen die Interessen der Schülerschaft, die Beschlüsse des Schülerrates, ggf. des Eilausschusses, repräsentieren. Es ist oberstes Gebot das Wohl der Schülerschaft in der Schulkonferenz zu wahren, zu verteidigen und zu mehren.
  2. Sie haben gegenüber allen Organen der Schülervertretung Informationspflicht und sind gegenüber dem Schülerrat rechenschaftspflichtig.

§5.4 Die Aufgaben der Beauftragten für Finanzen

  1. Sie verwaltet die Finanzen der Schülervertretung.
  2. Die Beauftragte für Finanzen darf von sich aus kein Geld ausgeben. Die nach §2.1 bis §2.6 gewählten Funktionäre und Leiter einer Projekt-Gruppe (§5) müssen mit einem Finanzierungsanliegen an die Beauftragte für Finanzen herantreten und die Ausgabe darlegen und begründen. Die Finanzbeauftragte kontaktiert das Schülersprecherteam, welches als beratende Instanz in den Prozess involviert ist.
  3. Sie muss auf der ersten Schülerratssitzung im neuen Schuljahr einen Rechenschaftsbericht über das letzte abgelaufene Schuljahr vorlegen. In diesem Rechenschaftsbericht müssen sich sämtliche Daten mit Belegen wieder finden. Darüber hinaus muss der anfängliche und jetzige Kontostand genannt werden.
  4. Die Einnahmen aus kontinuierlichen Aktionen einer Projektgruppe (siehe §5) sollen gesammelt halbjährlich verbucht werden.
  5. Sie ist gegenüber der SchülersprecherIn informationspflichtig.
  6. In Ausnahmefällen und auf ausdrücklichen Wunsch des Schülerrates können die Finanzen auch von einem SV-Lehrer verwaltet werden.

§5.5 Die Aufgaben der SV-LehrerInnen

  1. Die SV-LehrerInnen beraten und fördern die SchülerInnen in SV-Angelegenheiten.
  2. Sie nehmen an der Schülerratssitzung beratend teil.
  3. Sie unterstützen das Schülersprecherteam bei ihren Aufgaben und können in Absprache mit dem Schülersprecherteam an den Gesprächen mit der Schulleitung teilnehmen.
  4. Sie setzen sich innerhalb des Lehrerkollegiums für die Interessen der Schülerschaft ein.
  5. Sie sind bei Bedarf auch zuständig für die Planung und Durchführung von SV-Veranstaltungen. Jede SV-LehrerIn muss in einer Projektgruppe nach §5 mitwirken.
  6. Sie haben gegenüber allen Organen der Schülervertretung Informationspflicht, soweit sie dabei nicht andere Pflichten verletzten.

§5.6 Die Aufgaben der StufensprecherInnen

  1. Die StufensprecherInnen müssen ihre Stufe über alle SV-Angelegenheiten schnellstmöglich informieren.
  2. Sie müssen sich auf die Schülerratssitzung vorbereiten, indem sie vorher mit ihrer Stufe über Wünsche, Ziele und Anregungen diskutieren.
  3. Die StufensprecherInnen müssen an der Schülerratssitzung teilnehmen und dort die Interessen ihrer Stufe vertreten, bei Verhinderung die StellvertreterInnen.
  4. Die StufensprecherInnen sollen, an den Arbeitsgruppen, Initiativgruppen und anderen Gremien aktiv teilnehmen.
  5. Sie vertreten die Stufe auch gegenüber LehrerInnen und StufenkoordinatorInnen.

§5.7 Die Aufgaben der KlassensprecherInnen

  1. Die KlassensprecherInnen müssen ihre Klasse über alle SV-Angelegenheiten schnellstmöglich informieren.
  2. Sie müssen sich auf die Schülerratssitzung vorbereiten, indem sie vorher mit ihrer Klasse über Wünsche, Ziele und Anregungen diskutieren.
  3. Die KlassensprecherInnen müssen an der Schülerratssitzung teilnehmen und dort die Interessen ihrer Klassen vertreten, bei Verhinderung die StellvertreterInnen.
  4. Die KlassensprecherIn soll an den Arbeitsgruppen, Initiativgruppen und anderen Gremien aktiv teilnehmen.
  5. Sie vertreten die Klasse auch gegenüber LehrerInnen und StufenkoordinatorInnen und in allen anderen die Klasse betreffenden Angelegenheiten.

§6 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerrates. (gemäß §79(2)GG).

§7    Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Schülerratssitzung des Anne-Frank-Gymnasiums vom ______angenommen und durch das gewählte Schülersprecherteam sowie die SV-LehrerInnen unterzeichnet.
  2. Diese Satzung tritt am _______ in Kraft.
  3. Gemäß LaSchO bedarf es keiner Genehmigung der Schule oder des Schulträgers.

Unterschriften des Schülersprecherteams und des SV-Lehrerteams:

Das Schülersprecherteam:

Moritz Quadflieg
Schülersprecher

Joanna Merx
Stellvertretende Schülersprecherin

Das SV-Lehrerteam:

Jan Kritzner
SV-Lehrer

Jennifer Kunze
SV-Lehrerin

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