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Abmeldung vom Religionsunterricht

Abmeldung vom Religionsunterricht (RU)

Nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung hat ein Kind nach der Vollendung des 14. Lebensjahres das Recht zu entscheiden, “zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will” (§ 5 Religionsmündigkeit). Deshalb kann sich ein Schüler/ eine Schülerin nach § 11 Abs. 3 AschO von der Teilnahme am RU selbst befreien, sobald er/sie das 14. Lebensjahr vollendet hat. “Die Erziehungsberechtigten sind über die Befreiung zu informieren.” (AschO § 11 Abs. 3) Diese Information wird durch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten bestätigt.

Die Abmeldung muss also enthalten:

– Name, Vorname, Klasse und den Hinweis auf die Konfession des Unterrichts,

– die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten, die bestätigt, dass er/sie von der Abmeldung Kenntnis genommen hat.

Wenn zum Zeitpunkt der Abmeldung vom RU eine “hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt” (VV zu AschO § 11), erscheint eine Note auf dem nächsten Zeugnis, auch wenn eine Abmeldung vorliegt. Diese Note ist dann allerdings nicht versetzungswirksam. Zwei Monate vor dem Zeugnistermin besteht sicherlich eine “hinreichende Beurteilungsgrundlage”.

In jedem Fall sollte berücksichtigt werden, dass Religion Pflichtkurs in der Qualifikationsphase der Oberstufe ist und eine Unterbrechung der Fachkontinuität sich nachteilig auf die spätere Laufbahn auswirken kann.

Wiederanmeldung zum Religionsunterricht

Falls man wieder am RU teilnehmen möchte, muss dies schriftlich gegenüber der Schule erklärt werden, allerdings kann die Schule “aus schulorganisatorischen Gründen die Wiederanmeldung auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.” (Verwaltungsvorschriften zur AschO 11.3 zu Abs. 3).

Außerdem weisen wir darauf hin, dass im Gegensatz zu Schülern katholischer bzw. evangelischer Konfession die Wiederaufnahme “bekenntnisfreier Schüler” bzw. von “Schülern eines anderen Bekenntnisses” von der Entscheidung der Religionslehrer abhängt, die in der entsprechenden Klasse oder dem Kurs den Unterricht erteilen.

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