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Unterrichtsversäumnisse in der S II

Das Schulgesetz für NRW verpflichtet alle Schülerinnen und Schüler, „regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen.“ „Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit“ (SchulG §43 Abs.2).

Beim Umgang mit Unterrichtsversäumnissen sind mehrere Fälle zu unterscheiden:

  1. Bei kurzfristigem Fehlen (wg. Krankheit oder Ähnlichem) …

… ist die Schule umgehend telefonisch oder per Mail zu benachrichtigen. Die versäumten Stunden werden auf dem Formular im Schulplaner eingetragen und dieses den Beratungslehrern spätestens nach einer Woche vorgelegt. Dieser paraphiert die Entschuldigung in der entsprechenden Zeile und vermerkt das Versäumnis im Schulmanager als entschuldigt. –  Anderenfalls gilt die Stunde als unentschuldigt versäumt.  –

  1. Bei vorhersehbarem Fehlen …

… von bis zu zwei Unterrichtstagen ist bei dem Beratungslehrer so früh wie möglich um eine Beurlaubung zu bitten. Für Beurlaubungen, die über zwei Unterrichtstage hinausgehen, sowie für Beurlaubungen vor und im Anschluss an Ferien ist der Schulleiter bzw. der Oberstufenkoordinator zuständig. Beim Antrag auf Beurlaubung ist auf anstehende Klausuren hinzuweisen.

  1. Bei versäumten Klausuren …

… gibt der Schüler spätestens am dritten Tag nach dem Klausurversäumnis bei dem Oberstufenkoordinator, Herrn Schins – im Falle dessen Abwesenheit bei seinem Stellvertreter, Herrn Esser – persönlich eine schriftliche Entschuldigung ab.  Auf der Rückseite dieser Bescheinigung sind zu vermerken: Klausurdatum, Fachlehrer, Kurs.  – Wurde das Fehlen bei der Klausur auf diese Art entschuldigt, so schreibt der Schüler nach seiner Genesung bzw. am Ende des Quartals die versäumte Klausur nach. Entsprechende Aushänge am Oberstufenbrett sind zu beachten.

  1. Bei Fehlen aus schulischen Gründen (wg. Exkursion, Klausur etc.)…

… wird in der Spalte „Grund des Fehlens“ der Anlass eingetragen. In diesem Fall paraphiert der Beratungslehrer oder der Oberstufenkoordinator bzw. bei Klausuren der Aufsicht führende Lehrer in der Spalte „Unterschrift Erziehungsberechtigter“. – Diese Fehlstunden werden auf dem Zeugnis nicht als solche ausgewiesen und im Schulmanager entsprechend gekennzeichnet.

Stand, März 2024

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