Das kommt auf den Grund für die beantragte Beurlaubung an. Auf jeden Fall muss nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. Damit scheiden Beurlaubungen aus, die z.B. den Zweck haben, günstigere Reisetermine wahrnehmen zu können.
Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) an die Schule zu richten.
vgl.: Zf. 5.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29.05.2015 – BASS 12-52 Nr. 1